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   VG Weimar, 09.10.2003 - 4 E 572/03.We   

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https://dejure.org/2003,18785
VG Weimar, 09.10.2003 - 4 E 572/03.We (https://dejure.org/2003,18785)
VG Weimar, Entscheidung vom 09.10.2003 - 4 E 572/03.We (https://dejure.org/2003,18785)
VG Weimar, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - 4 E 572/03.We (https://dejure.org/2003,18785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 33 abs 2; ThürRiG § 3; ThürRiG § 11; ThürRiG § 30; ThürRiG § 46ff; GVG § 22; ThürAGGVG § 8; ThürAGGVG § 10
    Recht der Richter; Recht der Richter; Anforderungsprofil; Direktor des Amtsgerichts; Präsidialrat; Besetzungsvorschlag; Anlassbeurteilung; Beurteilungsrichtlinien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Thüringen, 29.10.2001 - 2 EO 515/01

    Beförderungen; Beförderungen; Recht der Richter; Konkurrentenstreitverfahren;

    Auszug aus VG Weimar, 09.10.2003 - 4 E 572/03
    Der Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst im Sinne der Gewährleistung des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt die faire und chancengleiche, verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung einer Bewerbung bzw. Auswahl der in Betracht kommenden Beamten oder Richter sowie die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen einschließlich der Wahrung etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (vgl. VGH Kassel, NJW 1985, 1103, ZBR 1988, 291, DVBl. 1994, 593 und NVwZ-RR 1996, 49; ThürOVG, B. v. 29.10.2001 - 2 EO 515/01 -, ThürVBl.

    Die "Eignung" im engeren Sinne schließlich umfasst weitere Gesichtspunkte, auf die generell oder nach den Erfordernissen des Beförderungsamtes abzustellen ist, wie persönlichkeitsbildende, intellektuelle oder charakterliche Fähigkeiten (ThürOVG, B. v. 29.10.2001 a.a.O.).

    Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das entscheidende Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 -, Buchholz 232 BBG § 8 Nr. 19; ThürOVG, B. v. 29.10.2001, a.a.O.).

    Eine insoweit unzureichende Ermessensentscheidung kann bei Identität der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Nachholung einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung geheilt werden (ThürOVG, B. v. 29.10.2001 a.a.O.).

    Wesentliche Grundlage für die Auswahl bei der Besetzung richterlicher Funktionsstellen sind neben dem Besetzungsvorschlag des jeweiligen Oberpräsidenten (vgl. ThürOVG, B. v. 29.10.2001 a.a.O.) insbesondere zeitnahe Regel- oder Anlassbeurteilungen.

    B. v. 18.02.1985 - 1 TG 252/85 -, NJW 1985, 1103 ff; B. v. 26.11.1992 - 1 TG 1792/92 -, NVwZ 1992, 282), neben den von jedem Amtsrichter (BesGr R 1 BBesO) zu erwartenden allgemeinen Fähigkeiten auch Verwaltungserfahrung und Führungsqualitäten für das Amt relevant sind (zum Kriterium "Verwaltungserfahrung" als besetzungsrelevantes Merkmal einer zu besetzenden Funktionsstelle vgl. auch: ThürOVG, B. v. 29.10.2001 a.a.O.).

    Blick gehabt (dazu, dass dem Dienstherrn nicht verwehrt ist, einzelnen Beurteilungsmerkmalen ein besonderes Gewicht beizumessen, vgl. auch: ThürOVG, B. v. 29.10.2001 a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 EO 545/02

    Recht der Landesbeamten; Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit

    Auszug aus VG Weimar, 09.10.2003 - 4 E 572/03
    1998, 162 f.; ThürOVG, B. v. 31.03.2003 - 2 EO 545/02 -, in Juris).

    Im Falle der Übertragung des Dienstpostens mit unmittelbar einhergehender Beförderung des Beigeladenen könnte der Bewerbung des Antragstellers in keinem Falle mehr entsprochen werden, da damit das Stellenbesetzungsverfahren endgültig beendet wäre (vgl. ThürOVG, Beschlüsse v. 05.02.1998 - 2 EO 584/96-, DÖV 1998, 607 und vom 31.03.2003 - 2 EO 545/02 -).

    Dieser setzt voraus, dass das Auswahlverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist und der Antragsteller bei korrektem Vorgehen des Antragsgegners möglicherweise erfolgreich gewesen wäre (ThürOVG, B. v. 31.03.2003 - 2 EO 545/02 - m.w.N).

    Soweit der Antragsgegner zutreffend in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt hat (zur besonderen Bedeutung der letzten, aktuellen dienstlichen Beurteilungen vgl. auch ThürOVG, B. v. 31.03.2003 - 2 EO 545/02 - m.w.N.), brauchte er angesichts des durch eine Notenstufe gegebenen erheblichen Leistungsunterschieds zwischen den Bewerbern nicht entscheidend auf frühere (infolge des Zeitablaufs nunmehr auch weniger aussagekräftige) Beurteilungen abzustellen - die er aber, wie die Auswahlvermerke zeigen, zur Abrundung auch des Leistungsbildes wie auch des Befähigungsbildes für das zu besetzende Amt sehr wohl in den Blick genommen und vertretbar gewichtet hat.

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus VG Weimar, 09.10.2003 - 4 E 572/03
    Dazu ist festzuhalten, dass es Sache des Dienstherrn ist, in weitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit die zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen der Richterämter zu bestimmen (vgl. z.B. BVerwG, Urteile v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, S. 245 f., und 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 8; OVG Koblenz, B. v. 19.12.1996 a.a.O.).

    Es obliegt nicht dem einzelnen Richter, sich selbst oder (auf gleicher Stufe stehende) Kollegen zu beurteilen, sondern der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler hat ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Richter den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes entspricht (vgl. auch BVerwGE 60, 245 und B. vom 17.03.1993, - 2 B 25.93-, ZBR 1993, 245).

  • VG Weimar, 17.07.2006 - 4 E 390/06
    Die an den Leistungen des Beigeladenen und seinen im Verwaltungsbereich erworbenen Erfahrungen orientierten Auswahlerwägungen des Antragsgegners sind daher nicht zu beanstanden (vgl. auch: VG Weimar, Beschl. v. 09.10.2003 - 4 E 572/03.We -, S. 29f. des amtlichen Umdrucks).
  • VG Weimar, 17.07.2006 - 1 E 390/06
    Die an den Leistungen des Beigeladenen und seinen im Verwaltungsbereich erworbenen Erfahrungen orientierten Auswahlerwägungen des Antragsgegners sind daher nicht zu beanstanden (vgl. auch: VG Weimar, Beschl. v. 09.10.2003 - 4 E 572/03.We -, S. 29f. des amtlichen Umdrucks).
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